am 30.10.2025 trat ein neues „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ in Kraft. Im Zentrum steht der neu gefasste § 246e BauGB, der sogenannte Bau-Turbo, der befristete Sonderregelungen für den Wohnungsbau schafft. Nach der Änderung des Baugesetzbuches soll es künftig möglich sein, Wohnhäuser außerhalb von der Kommune ausgewiesenen Baugebiete zu errichten. Einen solchen Wildwuchs lehnen wir ab und fordern, dass nur der gewählte Rat unserer Stadt/ Gemeinde über den Flächennutzungsplan und daraus abgeleitete Bebauungspläne entscheidet, wo gebaut wird und wie dort gebaut wird.
Der Rat wolle daher beschließen:
Vorhaben nach dem gemäß Beschluss des Bundeskabinetts vom 18.06.25 geplanten § 246e Absatz 1 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sind grundsätzlich abzulehnen. Ausnahmen bedürfen des ausdrücklichen Beschlusses des Rates.
Begründung:
Der Gesetzestext im § 246e Absatz 1 BauGB lautet:
„(1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:
1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,
2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener
Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.“
Damit soll es ermöglicht werden, Wohngebäude ohne jeglichen Bebauungsplan im bauplanerischen Außenbereich zu errichten. Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Flächen auf denen Wohngebäude nach der geplanten Regelung errichtet werden können, sind nicht vorgesehen. Es ist also möglich, auch große Flächen ohne jegliche Regelungsmöglichkeiten der Kommune so zu bebauen, wie es ein Investor für richtig hält.
Damit wird es möglich werden, Wohngebiete ohne Berücksichtigung verkehrlicher oder sozialer Belange wie z.B. der Bereitstellung von Kita-Plätzen zu schaffen. Gute Stadtplanung sorgt dafür, dass Wohnen, Arbeiten, Mobilität, Klimaschutz und soziale Teilhabe zusammen gedacht werden. Der § 246e BauGB wird alles das aushebeln.
Die im Gesetz vorausgesetzte Zustimmung der Gemeinde zu einem solchen Vorhaben ist in Wahrheit nur eine Widerspruchsmöglichkeit. Denn durch den im § 246e BauGB vorgesehenen Verweis auf die §§ 36 und 36a BauGB wird deutlich, dass die Zustimmung seitens der Gemeinde schon dann als erteilt gilt, wenn einem entsprechenden Antrag nicht binnen zwei Monaten widersprochen wird (Genehmigungsfiktion).
Die Bauleitplanung ist der Kern der im Artikel 28 Absatz 2 unseres Grundgesetzes garantierten kommunalen Planungshoheit, die mit dem geplanten Gesetz ausgehebelt wird. Gleichzeitig erhält die Baulandpolitik der Kommunen die Schuld dafür, dass mehrere Bundesregierungen nacheinander, egal welcher politischen Couleur, kläglich daran gescheitert sind, die Misere am Wohnungsmarkt zu lösen. Diese Misere hat viele Ursachen, aber – von Einzelfällen abgesehen – sicherlich nicht eine zu restriktive Flächenpolitik der Kommunen. Als Kommune sind wir – jenseits aller politischen Differenzen im Detail – bisher sehr verantwortungsvoll damit umgegangen, den Bedarf an zusätzlichem Wohnraum mit den zahlreichen anderen Aspekten einer nachhaltigen kommunalen Entwicklung abzuwägen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Lothar Steffen
Ratsherr Gruppe Grüne/ Linke
