Sehr geehrter Herr Bürgermeister Isernhagen,
nach der kontroversen Diskussion im Verwaltungsausschuss ziehen wir unseren Antrag vom 24. Februar zurück und stellen hiermit zwei weitergehende neue Anträge zu dem Thema:
Am 30.10.2025 trat ein neues „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ in Kraft. Im Zentrum steht der neu gefasste § 246e BauGB, der sogenannte Bau-Turbo, der bis zum 31.12.2030 befristete Sonderregelungen für den Wohnungsbau schafft:
„(1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:
1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,
2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.“
Die Anwendung des Bauturbos führt zu ganz erheblichen Konsequenzen im Städtebaurecht. Nahezu alle bauplanungsrechtlichen Regelungen können zur Seite geschoben werden. Nach der Änderung des Baugesetzbuches ist es künftig möglich, Wohnhäuser außerhalb von der Kommune ausgewiesenen Baugebiete zu errichten. Weitere Gesetzesänderungen gelten auch für Gebiete, die nach § 30
BauGB durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geregelt sind. Diese Festsetzungen, z.B. zu Baugrenzen und zur Art der baulichen Nutzung, brauchen bei Anwendung des Bauturbos nicht mehr beachtet zu werden. In Bereichen, die nach § 34 BauGB zum unverplanten Innenbereich gehören, ist es möglich, die Regeln zum Einfügen neuer Vorhaben in die vorhandene Bebauung flexibler zu handhaben.
Auf Grund dieser Gesetzesänderungen kommt den Gemeinden eine erhöhte Verantwortung zu, aber natürlich auch ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, da nach § 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, sonst gilt die Zustimmung als erteilt.
In Folge dieser komplexen neuen Gesetzeslage stellen wir daher folgende Anträge:
1.
Wir halten es für erforderlich, dass die Verwaltung eine Präsentation mit den wesentlichen Änderungen vorbereitet und die Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln und politische Entscheidungen im Rahmen der Planungshoheit der Kommune ausführlich in der nächsten Sitzung des Ortsentwicklungsausschusses darstellt. Auf diese Weise kann ein gleicher Informationsstand bei allen Ratsmitgliedern erreicht werden.
2.
Die Verwaltung wird aufgefordert, auf der Grundlage der unter der Pkt. 1 genannten neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen einen Handlungsrahmen zu entwerfen, der nach einem politischem Grundsatzbeschluss bei Entscheidungen nach dem Bau-Turbo als einheitliche und transparente Leitlinie gelten soll und die Einhaltung der Genehmigungsfristen ermöglicht. Da benachbarte Kommunen wie Winsen, Buchholz, Seevetal, Salzhausen und Hanstedt bereits vergleichbare Konzepte aufgestellt haben, sollte auch ein Überblick gegeben werden, wie diese den Bau-Turbo handhaben.
Begründung zum 2. Antrag:
Die Kommunen haben durch die Gesetzesänderungen mehr Verantwortung erhalten, das ist einerseits positiv zu werten, weil wichtige Entscheidungen auf der unteren politischen Ebene vor Ort getroffen werden, andererseits sehen wir aber auch drei Problemstellungen:
- Durch die Genehmigungsfristen entsteht ein hoher Zeitdruck für die Verwaltung aber auch für die politischen Gremien, die nur in bestimmten Abständen tagen. Liegt ein Handlungsrahmen vor, können die Verwaltungsvorlagen kurzfristiger ausgearbeitet und Entscheidungen schneller getroffen werden.
- Ohne einen klar definierten Handlungsrahmen, kann es zu willkürlichen Entscheidungen kommen, die, über mehrere Jahre verteilt, je nach den entscheidenden Personen in Verwaltung und Politik unterschiedlich ausfallen und damit auch ein Prozessrisiko beinhalten.
- Es könnten von Einzelinteressen geleitete Entscheidungen getroffen werden, die sich durch persönliche Nähe zu den Antragstellern ergeben, dieser Eindruck von Gefälligkeitsentscheidungen ist unbedingt zu vermeiden.
Der Handlungsrahmen sollte vor allem folgende Inhalte umfassen:
- Anträge, denen grundsätzlich nicht zugestimmt werden sollte, wie z.B.:
– auf Waldflächen nach NWaldLG
– in Natur-/Landschaftsschutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen
– bei Vorhaben, deren Erschließung nicht gesichert oder bei denen eine
öffentliche Erschließung erforderlich ist - Grundsätzlich positiv zu werten sind Vorhaben im Innenbereich mit einem rechtsgültigen Bebauungsplan oder im unbeplanten Innenbereich, bei denen Aufstockungen, Erweiterungen und Nachverdichtungen um nicht mehr als ein Vollgeschoss geplant sind. Bei unzumutbaren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die geordnete städtebauliche Entwicklung sind die Anträge abzulehnen.
- Im Außenbereich ist der Bau-Turbo, abgesehen von geringfügigen Arrondierungen, nicht anzuwenden, Anträge auf Bebauung in zweiter oder sogar dritter Reihe sollten mit dem Bau-Turbo nicht genehmigt werden.
- Bedingungen wie Gestaltungsvorschriften, Klimaschutzmaßnahmen, die Vorlage und Umsetzung von Durchgrünungs- oder Mobilitätskonzepten, bestimmte Energie- und Baustandards und die Übernahme von Kosten für soziale Infrastruktur (z.B. KiTa-Plätze) in städtebaulichen Verträgen geregelt werden.
- Der Artenschutz ist unantastbar: Das Baugesetzbuch kann EU-Recht (FFH-Richtlinie, Vogelschutz) nicht einfach aushebeln. Wenn auf einer Vorhabensfläche geschützte Arten siedeln, ist die Genehmigung zu versagen.
Der Handlungsrahmen soll keine zusätzliche Bürokratie schaffen, sondern nachvollziehbare und transparente Entscheidungen von Verwaltung und Kommunalpolitik ermöglichen, die die gesetzlichen Fristen einhalten.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Lothar Steffen
Ratsherr Gruppe Grüne/ Linke
