Überarbeitung der Sportförderrichtlinien
Die Förderung des Breitensports und der Sportvereine ist ein erklärtes Ziel der Gemeinde Stelle.
Die
Sportförderrichtlinien der Gemeinde Stelle sind ein wichtiges Instrument zur Steuerung
dieser Förderung. In ihnen ist festgelegt, wer (welcher Verein) für was
(Jugendarbeit, Bewirtschaftung, Bau und größere Instandsetzungen der
vereinseigenen Sportanlagen) wie viel Euro bekommt oder im Einzelfall bekommen
könnte.
Zusätzlich
werden Nutzungsrechte (gemeindeeigene Sportanlagen) und Pflichten (Kooperation
zur Hebung von Synergien) sowie die Voraussetzungen für die Bewilligung
festgeschrieben.
Für die
Vereine bietet die Festlegung eine Grundlage für ihre finanziellen Planungen.
Es ist daher
wünschenswert, die Sportförderrichtlinien so deutlich zu fassen, dass eine
rechtssichere Entscheidung möglich ist und allen Beteiligten im Voraus klar
ist, welche Möglichkeiten einer Förderung bestehen und genutzt werden können.
Die Anwendung
der zur Zeit gültigen Sportförderrichtlinien aus dem Jahr 2015 hat in den
letzten Haushaltsberatungen Schwierigkeiten in der Handhabung deutlich werden
lassen. Die vorgesehene Förderung von „grundsätzlich … bis zu 50 % der
anzuerkennenden zuschussfähigen Kosten“ hat dazu geführt, dass die
Antragsteller in der Regel Anträge auf eine Förderung zum Höchstsatz, d. h. 50
%, gestellt haben. Im Rahmen der Abwägung war der Ausschuss bemüht, Gründe für
eine Reduzierung des Prozentsatzes der Förderung zu finden, die der finanziellen
Situation der Gemeinde Rechnung trägt und die eine Gleichbehandlung der
Antragsteller anstrebt.
Um hier
klarer und gerechter entscheiden zu können, sehen wir eine Reduzierung der zu
gewährenden Förderung auf „grundsätzlich bis zu 30%“ als sinnvoll an. So
kann bei geringerem Bedarf oder verringerten finanziellen Möglichkeiten der
Gemeinde eine geringere Förderung gewährt werden, in außergewöhnlichen
Einzelfällen aber auch eine höhere Förderung als 30 %.
Um eine
erhöhte Rechtssicherheit zu erreichen, ist weiter eine präzisere oder auf die
aktuellen Verhältnisse eingehende Formulierung einzelner Teile der
Sportförderrichtlinien erforderlich.
Beispiele
hierfür sind:
- Die
Definition der berechtigten Träger: Die aktuellen Sportförderrichtlinien
enthalten eine abschließende Aufzählung von berechtigten Sportvereinen. Die
Bezeichnungen der Sportvereine sind allgemein gehalten und entsprechen nicht
denen im Vereinsregister. Es ist nicht auf die Gemeinnützigkeit des Trägers
abgestellt.
- Die Regelung der Nutzungsrechte der
gemeindeeigenen Sportstätten: Derzeit steht allen aufgeführten Sportvereinen
gleichberechtigt die kostenlose Benutzung der gemeindeeigenen Sportanlagen zu.
- Die Ergebnisse der kommunalen
sportfördernden Kooperation: Gibt es diese Kooperation, werden die Inhalte
jährlich vorgestellt oder hat sich dieses Instrument nicht bewährt?
Wir stellen
daher den Antrag, in einer Arbeitsgruppe die Sportförderrichtlinien zu überarbeiten.