Sportförderung

Überarbeitung der Sportförderrichtlinien

Die Förderung des Breitensports und der Sportvereine ist ein erklärtes Ziel der Gemeinde Stelle.

Die Sportförderrichtlinien der Gemeinde Stelle sind ein wichtiges Instrument zur Steuerung dieser Förderung. In ihnen ist festgelegt, wer (welcher Verein) für was (Jugendarbeit, Bewirtschaftung, Bau und größere Instandsetzungen der vereinseigenen Sportanlagen) wie viel Euro bekommt oder im Einzelfall bekommen könnte.

Zusätzlich werden Nutzungsrechte (gemeindeeigene Sportanlagen) und Pflichten (Kooperation zur Hebung von Synergien) sowie die Voraussetzungen für die Bewilligung festgeschrieben.

Für die Vereine bietet die Festlegung eine Grundlage für ihre finanziellen Planungen.

Es ist daher wünschenswert, die Sportförderrichtlinien so deutlich zu fassen, dass eine rechtssichere Entscheidung möglich ist und allen Beteiligten im Voraus klar ist, welche Möglichkeiten einer Förderung bestehen und genutzt werden können.

Die Anwendung der zur Zeit gültigen Sportförderrichtlinien aus dem Jahr 2015 hat in den letzten Haushaltsberatungen Schwierigkeiten in der Handhabung deutlich werden lassen. Die vorgesehene Förderung von „grundsätzlich … bis zu 50 % der anzuerkennenden zuschussfähigen Kosten“ hat dazu geführt, dass die Antragsteller in der Regel Anträge auf eine Förderung zum Höchstsatz, d. h. 50 %, gestellt haben. Im Rahmen der Abwägung war der Ausschuss bemüht, Gründe für eine Reduzierung des Prozentsatzes der Förderung zu finden, die der finanziellen Situation der Gemeinde Rechnung trägt und die eine Gleichbehandlung der Antragsteller anstrebt. 

Um hier klarer und gerechter entscheiden zu können, sehen wir eine Reduzierung der zu gewährenden Förderung auf „grundsätzlich bis zu 30%“ als sinnvoll an. So kann bei geringerem Bedarf oder verringerten finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde eine geringere Förderung gewährt werden, in außergewöhnlichen Einzelfällen aber auch eine höhere Förderung als 30 %.

Um eine erhöhte Rechtssicherheit zu erreichen, ist weiter eine präzisere oder auf die aktuellen Verhältnisse eingehende Formulierung einzelner Teile der Sportförderrichtlinien erforderlich.

Beispiele hierfür sind:

  • Die Definition der berechtigten Träger: Die aktuellen Sportförderrichtlinien enthalten eine abschließende Aufzählung von berechtigten Sportvereinen. Die Bezeichnungen der Sportvereine sind allgemein gehalten und entsprechen nicht denen im Vereinsregister. Es ist nicht auf die Gemeinnützigkeit des Trägers abgestellt.
  • Die Regelung der Nutzungsrechte der gemeindeeigenen Sportstätten: Derzeit steht allen aufgeführten Sportvereinen gleichberechtigt die kostenlose Benutzung der gemeindeeigenen Sportanlagen zu.
  • Die Ergebnisse der kommunalen sportfördernden Kooperation: Gibt es diese Kooperation, werden die Inhalte jährlich vorgestellt oder hat sich dieses Instrument nicht bewährt?

Wir stellen daher den Antrag, in einer Arbeitsgruppe die Sportförderrichtlinien zu überarbeiten.