- Klare Regeln zur Anwendung des Bau-Turbos
- Kein städtebaulicher „Wildwuchs“
Am 30.10.2025 trat ein neues „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ in Kraft, das mit dem sogenannten Bau-Turbo Sonderregelungen für den Wohnungsbau schafft: Mit Zustimmung der Gemeinde kann von den Vorschriften des Baugesetzbuches abgewichen werden, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und neue Wohnungen geschaffen werden.
Die Anwendung des Bauturbos führt zu ganz erheblichen Konsequenzen im Städtebaurecht. Nahezu alle bauplanungsrechtlichen Regelungen können zur Seite geschoben werden. So ist es künftig möglich, Wohnhäuser außerhalb der von der Kommune ausgewiesenen Baugebiete zu errichten. Weitere Gesetzesänderungen gelten auch für Gebiete, die innerhalb eines Bebauungsplans liegen. Dessen Festsetzungen, z.B. zu Baugrenzen und zur Art der baulichen Nutzung, müssen bei Anwendung des Bauturbos nicht mehr beachtet zu werden.
Auf Grund dieser Gesetzesänderungen kommt den Gemeinden eine erhöhte Verantwortung zu, aber natürlich auch ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, da das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen entscheidet.
Einige Kommunen des Landkreises Harburg haben bereits Grundsätze und Richtlinien aufgestellt, wie mit dem Bau-Turbo umgegangen werden soll. Das fordert jetzt auch die Gruppe Grüne/Linke für die Gemeinde Stelle: „Wir brauchen einen klar definierten Handlungsrahmen für die Gemeinde, der bei Entscheidungen nach dem Bau-Turbo als transparente Leitlinie gelten soll,“ fordert der Ratsherr Lothar Steffen, „um städtebaulichen ‚Wildwuchs‘ und willkürliche Fall-zu-Fall-Entscheidungen zu verhindern.“
Der Handlungsrahmen sollte vor allem folgende Inhalte umfassen:
- Anträge, denen grundsätzlich nicht zugestimmt werden sollte, wie z.B.:
– auf Waldflächen und
– in Natur-/Landschaftsschutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen
– sowie bei Vorhaben, deren Erschließung nicht gesichert ist. - Grundsätzlich positiv zu werten sind Wohnungsbauvorhaben im Innenbereich mit einem rechtsgültigen Bebauungsplan bei denen Aufstockungen, Erweiterungen und Nachverdichtungen um nicht mehr als ein Vollgeschoss geplant sind. Bei unzumutbaren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die geordnete städtebauliche Entwicklung sind die Anträge abzulehnen.
- Im Außenbereich ist der Bau-Turbo, abgesehen von geringfügigen Arrondierungen, nicht anzuwenden, Anträge auf Bebauung in zweiter oder sogar dritter Reihe sollten mit dem Bau-Turbo nicht genehmigt werden.
- Bedingungen wie Gestaltungsvorschriften, Klimaschutzmaßnahmen, die Vorlage und Umsetzung von Durchgrünungs- oder Mobilitätskonzepten, bestimmte Energie- und Baustandards und die Übernahme von Kosten für soziale Infrastruktur (z.B. KiTa-Plätze) sollten in städtebaulichen Verträgen geregelt werden.
Für die Landschaftsökologin und Ratsfrau der Grünen Dr. Kathleen Schwerdtner-Mañez ist außerdem klar, „dass der Artenschutz unantastbar bleiben muss. Das Baugesetzbuch kann EU-Recht (FFH-Richtlinie, Vogelschutz) nicht einfach aushebeln. Wenn auf einer Vorhabensfläche geschützte Arten siedeln, darf es keine Genehmigung geben.“
Der Handlungsrahmen soll keine zusätzliche Bürokratie schaffen, sondern nachvollziehbare und transparente Entscheidungen von Verwaltung und Kommunalpolitik ermöglichen, die die gesetzlichen Fristen einhalten.
Dr. Kathleen Schwerdtner-Mañez
Lothar Steffen
Ratsmitglieder Gruppe Grüne/Linke
